§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen »GGS Förderverein e.V.« mit dem Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in Sylt, Morsum.

§ 2

Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch die Unterstützung von in Not geratenen / hilfsbedürftigen Personen und Sylter gemeinnützigen Institutionen im Sinne des § 53 AO sowie die Unterstützung von Organisationen , die die Vorraussetzungen des § 52 AO erfüllen , oder Zuwendungen direkt zur Förderung der in §52 Abs 2 AO genannten Zwecke. Die Unterstützung erfolgt z.B. durch Geldzuwendungen, Sachzuwendungen oder unentgeltlich erbrachte Hilfsleistungen oder durch Finanzierung/Organisation.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3

Mitgliedschaft. Eintritt

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§ 4

Mitgliedschaft. Verlust

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Die Streichung von der Mitgliederliste findet statt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5

Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.

§ 6

Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7

Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8

Mitgliederversammlung

Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche

Mitgliederversammlung beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich – bei Vorhandensein von mehr als 500 Mitgliedern ausschließlich durch Veröffentlichung in der Tageszeitung » Sylter Rundschau « – unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 9

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Sylt e.V., 25980 Sylt/Westerland, Bastianstraße 22a, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. § 53AO zu verwenden hat oder – falls die Lebenshilfe Sylt e.V. nicht mehr existiert – an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke.

Sylt, 20.Juli 2017

Gründungsmitglieder im November 2015: Conny Timm, Markus Gieppner, Anke Nielsen, Dagmar Clausen, Andre Kennel, Heike Kulk, Björn Nielsen, Wolfgang Rolke